Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
- in Länder außerhalb der EU reisen wollen
- Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden). Sollten Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-) Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.
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Sachbearbeiterin
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mit.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:
- in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. (Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
- alter Reisepass oder alter Personalausweis
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 35 x 45 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
- ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (unter Umständen genügt hierfür der ungültige Reisepass/Personalausweis)
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde oder Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt
Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.
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für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 59 Euro/81 Euro
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro/59,50 Euro
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde beantragen (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung).
Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass beantragen" und in der Lebenslage "Scheidung".