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Kinder klatschen fröhlich bei einer Veranstaltung

Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr
  • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
  • für Spielhallen: 24 Uhr

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,
  • befristen,
  • widerruflich verkürzen oder
  • aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

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Zuständige Stelle
Landratsamt
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen
Telefon:
Fax:
07721 9138900
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zuständige Stelle
  • für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
  • für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

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Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
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Verfahrensablauf

Sie können eine Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb grundsätzlich ohne Formerfordernisse beantragen. Empfehlenswert ist, darzulegen, aus welchem Grund Sie welche Sperrzeitregelung für Ihren Betrieb beantragen wollen.

Je nach Art und Dauer der Sperrzeitverkürzung können sich unterschiedliche Zuständigkeiten ergeben. Neben dem Ordnungsamt der Stadt Hüfingen kann auch die Gaststätten- und Gewerberechtsbehörde beim Ordnungsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig sein.
 

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Erforderliche Unterlagen

Keine

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Frist/Dauer

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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