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Kinder klatschen fröhlich bei einer Veranstaltung

Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen

Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.

Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

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Voraussetzungen
  • Sie sind
    • Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
    • erbbauberechtigt.
  • Ihr Grundstück kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen angeschlossen werden.
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Verfahrensablauf

Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, wenn Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.

Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

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Kosten/Leistung

Der Beitrag richtet sich nach den dem in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegten Verteilungsmaßstab (in der Regel eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche).

Der Beitragssatz pro Maßstabseinheit wird von der zuständigen Gemeinde in der Satzung festgesetzt.


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Sonstiges

Abwasser-Beitrag


Kanalbeitrag: 2,36 Euro/m² NF
Klärwerkbeitrag: 0,69 Euro/m² NF
Abwasserbeitrag: 3,05 Euro/m² NF

Wasserversorungsbeitrag netto:
1,79 Euro/m² NF
Wasserversorgungsbeitrag brutto: 1,92 Euro/m² NF
Summer Abwasser- und WV-Beitrag brutto:
4,97 Euro/m² NF
      
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Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG)

  • § 20 Beitragserhebung
  • § 21 Beitragsschuldner
  • § 25 Vorauszahlungen
  • § 31 Beitragsbemessung
  • § 32 Entstehung der Beitragsschuld
  • § 42 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
  • Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
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Zugehörigkeit zu
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