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Kinder klatschen fröhlich bei einer Veranstaltung

Fundsachen

Im Stadtgebiet gefundene Sachen können beim Fundamt abgegeben werden.

Anzeige- beziehungsweise Ablieferungspflichten eines Fundes ergeben sich aus den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Für den Fund in einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt gelten spezielle Regelungen zur Ablieferungspflicht und dem Recht Finderlohn zu verlangen.

Ansonsten kann sich für den Finder ein Anspruch auf Finderlohn und gegebenenfalls ein Recht auf Eigentumserwerb an der Sache ergeben.

Die Stadt Hüfingen erhebt Verwaltungsgebühren für die Aufbewahrung und Aushändigung der Fundsachen.
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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
  • Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Verlustanzeige
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Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
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Kosten/Leistung
Die Verwaltungsgebühr beträgt für die Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
- bei Sachen bis zu 100 € Wert:   gebührenfrei
- bei Sachen bis zu 500 € Wert:   10,00 €/Fall
- bei Sachen über   500 € Wert:    24,50 €/Fall

Bei Tieren kommen enstehende Kosten Dritter (für die Unterbringung, etc.) hinzu.

Gegebenenfalls ergibt sich ein Anspruch auf Finderlohn nach § 971 BGB beziehungsweise § 978 Abs. 2 BGB.
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Rechtsgrundlage
§§ 965 ff. BGB; Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hüfingen, Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung.
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Zugehörigkeit zu
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