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Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erlässt Allgemeinverfügung
TESTPFLICHT IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN


Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis hat für alle Städte und Gemeinden im Landkreis eine Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Kindertagespflegeeinrichtungen (Gemeinschaftseinrichtungen) bei nicht regelmäßiger Testung erlassen.

Somit besteht die Pflicht für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, sich testen zu lassen – ansonsten ist es nicht erlaubt, die jeweilige Einrichtung zu betreten. Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 13. Dezember 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 14. Januar 2022.

Ab dem 13. Dezember 2021 müssen somit Kinder, die in den genannten Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen negativen COVID-19-Test vorlegen, wenn die Einrichtung an mehr als drei Tagen in der Woche betreten wird. Kinder, die lediglich an ein bis drei Tagen in der Gemeinschaftseinrichtung präsent sind, müssen mindestens einmal pro Woche einen aktuellen negativen COVID-19-Test vorlegen.

Wichtig ist, dass die Allgemeinverfügung drei Möglichkeiten offenlässt, wie der Nachweis über eine negative Testung bei der Leitung der Einrichtung beigebracht werden kann. So kann der Nachweis eines negativen Testergebnisses durch eine Testung in der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung erbracht werden, sofern dort die Möglichkeit einer Testung angeboten wird. Weiter ist es möglich einen COVID-19-Test vorzulegen, der zu Hause durch die Erziehungsberechtigten durchgeführt und hinreichend dokumentiert ist. Alternativ kann als Nachweis eine aktuelle, aus der jeweiligen Kalenderwoche stammende, Bescheinigung einer Teststelle vorgelegt werden. Zwischen den Testungen muss ein Mindestzeitraum von zwei Tagen (48 Stunden) eingehalten werden. Sofern mehr als zwei Testungen in der Kalenderwoche durchgeführt werden, kann der Zeitraum von 48 Stunden unterschritten werden. Wer sein Kind nicht testen lassen möchte, kann das Betreuungsangebot der Einrichtung nicht in Anspruch nehmen.

„Wir haben im Schwarzwald-Baar-Kreis derzeit leider einen sehr hohen Inzidenzwert und eine sehr hohe Auslastung der Intensivbetten im Schwarzwald-Baar Klinikum. Mit den Testungen kann es gelingen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen. Damit schützen wir uns und auch die uns anvertrauten Kinder sowie deren Familien“, so heißt es aus dem Landratsamt.

In der Allgemeinverfügung wird folgendes geregelt:

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden:

  • Ihre Erziehungsberechtigten müssen ab Montag, 13. Dezember 2021 der Leitung der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung mindestens zweimal pro Woche (innerhalb einer Kalenderwoche) einen aktuellen negativen Test vorlegen. Die Eltern der Kinder, die maximal an drei Tagen der jeweiligen Kalenderwoche in der Einrichtung präsent sind, müssen lediglich einen aktuellen negativen Test vorlegen.

Tests:

  • Welche Tests werden anerkannt?
    Alle vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Antigentests sowie PCR-Tests. Eine Liste der zugelassenen Tests kann auf der Internetseite des BfArM eingesehen werden.
  • Wo müssen die Tests durchgeführt werden?
    Entweder in der Gemeinschaftseinrichtung, sofern dies dort angeboten wird, oder zu Hause. Es ist auch möglich einen aktuellen negativen Testnachweis einer offiziellen Teststelle vorzulegen.
  • Was muss beachtet werden, wenn der Test als Selbsttest zu Hause durchgeführt wird?
    Dann muss der Nachweis des negativen Testergebnisses durch eine schriftliche Bescheinigung erbracht werden. Die Bescheinigung muss folgendes beinhalten: Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Testdurchführung, Vor- und Zuname der getesteten Person, Anschrift und Geburtsdatum. Zudem: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum der Person, die den Test durchgeführt hat sowie Handelsname des Antigentests, der verwendet wurde.

Befreiung von der Testpflicht:

  • Kinder, denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen weder die Durchführung eines Nasal-, Spuck-, Gurgel- oder Lollitests möglich oder zumutbar ist, was durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen ist,
  • immunisierte Kinder im Sinne des § 4 Abs. 1 CoronaVO oder
  • Kinder, bei denen das Gesundheitsamt einen sonstigen vergleichbar gewichtigen Grund festgestellt hat.

Allgemeinverfügung Testpflicht in Kindergärten

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