Grundsteuer festsetzen
Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
-
Sachbearbeiterin / Abgaben & Beiträge
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grundsteuer - Antrag auf Umstellung Vierteljahreszahlung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grundsteuer - Antrag auf jährliche Zahlung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Lastschrift-Einzugsermächtigung
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem
Bewertungsgesetz bestimmen.
Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser:
- für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
- für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit
einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
- Einheitswert,
- Grundsteuermessbetrag und
- Grundsteuer
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die
Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
keine
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu
folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Grundsteuer - Hebesatz A 2021: 390 v. H.
Grundsteuer - Hebesatz B 2021: 435 v. H.
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das
Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im
Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet
werden).
Grundsteuerreform
Informationen des gemeinsamen Gutachterausschusses für den Südwestlichen Schwarzwald-Baar-Kreis zur Grundsteuerreform und Bodenrichtwerte 2022 siehe auf der Homepage der Stadt Donaueschingen: www.donaueschingen.de/gutachterausschuss