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Ramadan unter Coronabedingungen


Ramadan unter Coronabedingungen

(13.04.2021 - 13.05.2021)

Leider muss der Fastenmonat erneut unter schwierigen Rahmenbedingungen stattfinden. Hierzu informiert das Sozialministerium wie folgt:

Fastenbrechen im Privaten:

Das Fastenbrechen im privaten Kontext ist regelmäßig keine religiöse Veranstaltung im Sinne der Erleichterungen des § 12 der CoronaVO. Das Fastenbrechen ist demnach so zu beurteilen, wie jede andere private Zusammenkunft auch. Dies richtet sich nach § 9 Absatz 1 CoronaVO.

Im Schwarzwald-Baar-Kreis liegt eine 7-Tage-Inzindenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner vor. Es gilt die „Notbremse“. Demnach ist ab dem 19.04.2021 die Zusammenkunft eines Haushalts mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts zulässig (Kinder werden bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgerechnet).

Gemeinsames Gebet:

Das gemeinsame rituelle Gebet im Anschluss an das Fastenbrechen, bei dem eine islamische Gemeinschaft als Veranstalterin auftritt, stellt dagegen eine religiöse Veranstaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 CoronaVO dar.

CoronaVO:

Weitere Informationen zur aktuellen Rechtslage finden Sie auf unserer Corona Informationsseite.

Aktuelle Coronaverordnung (Stand: 19.04.2021)

In dieser schwierigen Situation ist es wichtig, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und die geltenden Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Wir bitten darum dies auch während dem Fastenmonat Ramadan zu beachten. 

Eid Mubarak!

Bei Fragen wenden Sie sich an:
Ordnungsamt
Martin Reiser
martin.reiser(at)huefingen.de
0771 / 6009 -32





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